Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 128
§ 128 – Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
Kurz erklärt
- Es geht um Leistungen und Maßnahmen aus bestimmten Kapiteln des Gesetzes.
- Diese Leistungen sind nicht durch die regulären Erhebungen erfasst.
- Bei Bedarf können zusätzliche Erhebungen durchgeführt werden.
- Diese zusätzlichen Erhebungen sind Bundesstatistiken.
- Ziel ist es, mehr Informationen über die nicht erfassten Leistungen zu erhalten.