Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 128

§ 128 – Zusatzerhebungen

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Es geht um Leistungen und Maßnahmen aus bestimmten Kapiteln des Gesetzes.
  • Diese Leistungen sind nicht durch die regulären Erhebungen erfasst.
  • Bei Bedarf können zusätzliche Erhebungen durchgeführt werden.
  • Diese zusätzlichen Erhebungen sind Bundesstatistiken.
  • Ziel ist es, mehr Informationen über die nicht erfassten Leistungen zu erhalten.